Mutterschutz in der Kita

Informationen für Führungskräfte zum Mutterschutzgesetz
Tätigkeitsfeld Kindertagesstätte
Schwerpunkt Fact – Schwangerschaft

Hintergrund

Mutterschutz ist wichtig und muss ernst genommen werden. Sobald eine Mitarbeiterin die Schwangerschaft bei Ihnen anzeigt, müssen Sie als verantwortliche Person Maßnahmen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes treffen, die die Mitarbeiterin vor möglichen Gefährdungen schützen.

Diese Maßnahmen müssen in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Wichtige Punkte

Die Aufzählungen sind nicht abschließend und geben nur einen Extrakt aus dem Mutterschutzgesetz und den anerkannten Verfahren wieder. Um eine angemessene Beurteilung für Ihre Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Thema Mutterschutz gewährleisten zu können, ziehen Sie bitte eine fachkundige Person hinzu. Wir stehen Ihnen gerne beratend zu Seite und unterstützen Sie bei der Erstellung der geforderten Gefährdungsbeurteilung.

  • Freistellung für Untersuchungen

    Sie als Arbeitgeber haben nach dem Mutterschutzgesetz, die Mitarbeiterin für Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft freizustellen.

  • Gestaltung der Arbeitsbedingungen

    Sie als Arbeitgeber haben alle Arbeitsbedingungen hinsichtlich der möglichen Gefährdungen während der Schwangerschaft, die am Arbeitsplatz auftreten können, beurteilt und Schutz-Maßnahmen definiert. Arbeitsbedingungen sind so gestaltet, dass eine unverantwortliche Gefährdung ausgeschlossen ist.

  • Unterbrechungen während der Arbeitszeit

    Sie haben dafür zu sorgen, dass die schwangere Mitarbeiterin ihre Tätigkeit unterbrechen kann und sich an geeigneter Stelle ausruhen (hinlegen, hinsetzen) kann.

  • Ansteckung

    Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, die zu einer Kontamination mit gefährlichen Erregern führen können. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung sollte die Immunitätslage der Arbeitnehmerinnen gegenüber folgenden Krankheitserregern geklärt werden:

Röteln, Masern, Mumps, Windpocken, Zytomegalie, Ringelröteln, Hepatitis A, Hepatitis B (nur in besonderen Fällen).

  • Schwere Lasten

    Sie dürfen die schwangere Mitarbeiterin keine schweren Lasten heben lassen. Insbesondere gilt ein Tätigkeitsverbot von: regelmäßiges Lasten heben, halten, bewegen oder befördern mit mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht.

  • Verbot der Beschäftigung

    Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

  • Dokumentation

    Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch Unterlagen zu dokumentieren. 
    Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen müssen dokumentiert sein.

  • Information

    Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu informieren.

  • Ärztliches Beschäftigungsverbot

    Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

  • Kündigungsverbot

    Eine Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin ist unzulässig.

  • Mitteilungspflicht

    Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mitarbeiterin Ihnen angezeigt hat, dass Sie schwanger ist.

Wichtig für Sie als verantwortliche Person und Arbeitgeber, sorgen Sie präventiv vor. Schicken Sie die Mitarbeiter zur Vorsorge und bieten Sie Impfungen an. Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung und setzen Sie Maßnahmen daraus um.

Wir beraten Sie gerne zu diesen und anderen Themen rund um den Mutterschutz sowie der Arbeitssicherheit.  Jetzt Termin vereinbaren!

Informationen

Gefährdungsbeurteilung 

Mutterschutzgesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/

Kontakt

info@rm-safeyt.de 

 

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