Arbeitssicherheit

EINLEITUNG

Arbeitssicherheit ist ein zentraler Bestandteil jedes erfolgreichen Unternehmens und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten bei. Dieses Informationspapier bietet eine kompakte Übersicht über die grundlegenden Aspekte der Arbeitssicherheit und wichtige Hinweise für Arbeitgeber. Es unterstützt Sie dabei, gesetzliche Vorgaben einzuhalten, Arbeitsunfälle zu vermeiden und ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen. Indem Sie die hier vorgestellten Maßnahmen und Prinzipien umsetzen, tragen Sie nicht nur zur Sicherheit Ihrer Mitarbeiter bei, sondern fördern auch Effizienz und Produktivität in Ihrem Betrieb. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Ingenieurbüro RM Safety können diese Grundlagen individuell vertieft werden. Das Ingenieurbüro unterstützt Sie dabei, spezifische Risiken in Ihrem Betrieb zu identifizieren, maßgeschneiderte Sicherheitskonzepte zu entwickeln und eine nachhaltige Sicherheitskultur zu etablieren.

Rechtliche Verpflichtungen – Die wichtigen 3!

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzes und eine gesetzliche Verpflichtung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Sie dient dazu, potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung oder Minimierung zu ergreifen.
 
Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Unterweisung von Mitarbeitenden ist eine unverzichtbare Maßnahme im Arbeitsschutz und wird im Arbeitsschutzgesetz (§ 12 ArbSchG) und in weiteren Verordnungen wie der DGUV Vorschrift 1 vorgeschrieben. Sie stellt sicher, dass alle Beschäftigten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um sicher und gesund arbeiten zu können.
 
Sicherheitsbegehung und Überprüfung der Maßnahmen
Nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 ArbSchG) und weiteren einschlägigen Regelwerken sind Arbeitgeber verpflichtet, die Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen kontinuierlich zu überprüfen. Sicherheitsbegehungen bieten eine praktische Möglichkeit, Arbeitsplätze systematisch zu inspizieren, Schwachstellen zu identifizieren und gezielte Verbesserungen einzuleiten.

Sicherheitstechnische Betreuung – Modelle

Gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen. Dazu gehört auch, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte, Sifa) sowie Betriebsärzte einzusetzen. Ob dies intern oder extern geschieht, hängt von der Betriebsgröße und den spezifischen Anforderungen ab.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss grundsätzlich bestellt werden, sobald ein Unternehmen Mitarbeitende beschäftigt – unabhängig von der Größe oder Branche. Die konkrete Ausgestaltung und Betreuungspflicht variieren jedoch:
Kleine Betriebe (bis 10 Mitarbeitende): Hier können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen selbst Aufgaben der Arbeitssicherheit übernehmen, beispielsweise im Rahmen des sogenannten

Unternehmermodell – Lehrgang bei der BG notwendig.

Mittlere und große Betriebe (mehr als 10 Mitarbeitende): Die Bestellung einer internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist erforderlich. Der Betreuungsaufwand richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2.
Die Entscheidung, ob eine externe oder interne Fachkraft bestellt wird und welches Betreuungsmodell geeignet ist, hängt von der Größe des Unternehmens, der Branche und den spezifischen Gefährdungen ab. Eine enge Zusammenarbeit mit Berufsgenossenschaften oder einem Ingenieurbüro wie RM Safety kann dabei helfen, die richtige Lösung zu finden und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Ein Unternehmen benötigt Sicherheitsbeauftragte, wenn eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten erreicht wird oder wenn besondere Gefährdungen vorliegen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 22 des Sozialgesetzbuches (SGB VII) und die Regelungen der zuständigen Berufsgenossenschaften.


Anzahl der Beschäftigten
Sicherheitsbeauftragte müssen in der Regel ab 21 Beschäftigten bestellt werden.
Die genaue Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten hängt von der Größe des Unternehmens, der Art der Tätigkeiten und den vorhandenen Gefährdungen ab.


Besondere Gefährdungen
In Betrieben mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z. B. Baugewerbe, Chemie, Metallverarbeitung) kann die Bestellung bereits bei weniger als 21 Mitarbeitenden notwendig sein.
Die Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger können zusätzliche Sicherheitsbeauftragte verlangen, wenn dies aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist.
Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber bei der Umsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Sie sind keine Führungskräfte, sondern „Ansprechpersonen“ für Mitarbeitende und helfen dabei:
Gefährdungen zu erkennen und zu melden,
Sicherheitsmaßnahmen vorzuschlagen,
die Belegschaft für Arbeitsschutzthemen zu sensibilisieren,
den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu fördern.
Abgrenzung zu Fachkräften für Arbeitssicherheit
Sicherheitsbeauftragte sind nicht mit Fachkräften für Arbeitssicherheit zu verwechseln. Sie haben keine Leitungsfunktion oder Weisungsbefugnis, sondern arbeiten unterstützend.


Wie viele Sicherheitsbeauftragte sind erforderlich?
Die genaue Anzahl wird von der zuständigen Berufsgenossenschaft festgelegt. Sie richtet sich nach:
der Betriebsgröße,
der Gefährdungslage,
der Verteilung der Arbeitsplätze (z. B. mehrere Standorte oder Schichtarbeit).
Ein Richtwert vieler Berufsgenossenschaften ist:
1 Sicherheitsbeauftragter pro 50 bis 100 Mitarbeitende in Büroumgebungen.
In gefährlicheren Branchen oder bei räumlich weit verteilten Arbeitsplätzen kann ein Sicherheitsbeauftragter auf 20 bis 50 Mitarbeitende kommen.


Zusammenfassung
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird ab 21 Beschäftigten notwendig und richtet sich nach der Gefährdungssituation des Unternehmens. Arbeitgeber sollten dies in Zusammenarbeit mit ihrer Berufsgenossenschaft oder einem Arbeitsschutzexperten wie RM Safety prüfen und umsetzen, um die Sicherheit im Betrieb nachhaltig zu gewährleisten.

Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise im Bereich Arbeitssicherheit

Um den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen effektiv und gesetzeskonform umzusetzen, empfehlen wir Ihnen folgende Schritte.


Analyse des Ist-Zustands:
Lassen Sie eine Bestandsaufnahme Ihrer aktuellen Arbeitsschutzmaßnahmen und Gefährdungen durchführen. Dies bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte.


Gefährdungsbeurteilung erstellen:
Identifizieren Sie systematisch potenzielle Gefährdungen in Ihrem Betrieb und dokumentieren Sie diese. Daraus lassen sich gezielte Schutzmaßnahmen ableiten.


Betreuungsmodell wählen:
Entscheiden Sie sich für ein passendes Modell zur sicherheitstechnischen Betreuung (z. B. Unternehmermodell oder Regelbetreuung) und bestellen Sie gegebenenfalls eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.


Mitarbeiterschulungen und Unterweisungen planen:

Schaffen Sie ein Bewusstsein für Arbeitssicherheit, indem Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig unterweisen und schulen.

Beratung durch RM Safety

Das Ingenieurbüro RM Safety steht Ihnen bei jedem Schritt beratend zur Seite. Mit unserer Expertise unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, der Wahl des richtigen Betreuungsmodells und der Schulung Ihrer Mitarbeitenden. Außerdem bieten wir praxisnahe Lösungen für spezielle Anforderungen und Branchen.

Kontaktieren Sie uns, um ein persönliches Beratungsgespräch zu vereinbaren. Gemeinsam erarbeiten wir ein maßgeschneidertes Konzept, das die Sicherheit in Ihrem Unternehmen nachhaltig verbessert.

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